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Jahreshauptversammlung FCK e.V. 2019 - inklusive Umfrage zur Entlastung des AR

01.10.2019 - 10:22 Uhr
Ein kurzer Hinweis zur Satzung und der Problematik der Nichtentlastung. Grundsätzlich scheint es so, als sei die Nichtentlastung die Voraussetzung um eine Abwahl herbeiführen zu können. Das würde bedeuten, dass zum Beispiel Fritz Fuchs gar nicht abgewählt werden könnte, weil sich der Entlastungszeitraum auf das abgelaufene Geschäftsjahr bezieht. Das gilt auch für Wolfgang Rotberg, falls dieser sich doch noch entscheiden sollte nachzurücken.

Das ist aber falsch. Es gilt Artikel 13 (9) unserer Satzung:


„Im Übrigen gelten für das Verhältnis zwischen Verein und Aufsichtsrat bzw. einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern die Bestimmungen des Aktiengesetzes über Aufsichtsräte entsprechend.“


Aufsichtsräte können deshalb JEDERZEIT abgewählt werden. Die Nichtentlastung ist allerdings die Voraussetzung dies mit EINFACHER Mehrheit zu tun. Die Entscheidung über die Abwahl einzelner Aufsichtsratsmitglieder z.B. auf Basis von § 103 Abs. 1 AktG ist immer möglich - erfordert aber eine Mehrheit von 75%.

Ich hoffe, dass ich hier auf einem extrem schwierigen Terrain einen etwas sicheren Pfad bauen konnte.


Gruß Berti

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Bertikoks - Transfermarkt since 2003. Originalmitgliedsnummer 1686. Keine anonyme Kritik: FCK MGLD 2151
Zitat von Bertikoks
Ein kurzer Hinweis zur Satzung und der Problematik der Nichtentlastung. Grundsätzlich scheint es so, als sei die Nichtentlastung die Voraussetzung um eine Abwahl herbeiführen zu können. Das würde bedeuten, dass zum Beispiel Fritz Fuchs gar nicht abgewählt werden könnte, weil sich der Entlastungszeitraum auf das abgelaufene Geschäftsjahr bezieht. Das gilt auch für Wolfgang Rotberg, falls dieser sich doch noch entscheiden sollte nachzurücken.

Das ist aber falsch. Es gilt Artikel 13 (9) unserer Satzung:


„Im Übrigen gelten für das Verhältnis zwischen Verein und Aufsichtsrat bzw. einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern die Bestimmungen des Aktiengesetzes über Aufsichtsräte entsprechend.“


Aufsichtsräte können deshalb JEDERZEIT abgewählt werden. Die Nichtentlastung ist allerdings die Voraussetzung dies mit EINFACHER Mehrheit zu tun. Die Entscheidung über die Abwahl einzelner Aufsichtsratsmitglieder z.B. auf Basis von § 103 Abs. 1 AktG ist immer möglich - erfordert aber eine Mehrheit von 75%.

Ich hoffe, dass ich hier auf einem extrem schwierigen Terrain einen etwas sicheren Pfad bauen konnte.


Gruß Berti


Das betrifft jetzt aber nur das Verfahren der Einzel(nicht)entlastung, oder? Bei der Sammel(nicht)entlastung würde die einfache Mehrheit ausreichen?

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Was du heute kannst entkorken, das verschiebe nicht auf morgen.
Credit where credit's due:

DBB hat einen ganz hilfreichen Artikel über die Situation rausgebracht:
https://www.der-betze-brennt.de/artikel/3015-im-blickpunkt-neuwahl-des-aufsichtsrats-was-passiert-wenn.php

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Zitat von Bertikoks

Aufsichtsräte können deshalb JEDERZEIT abgewählt werden. Die Nichtentlastung ist allerdings die Voraussetzung dies mit EINFACHER Mehrheit zu tun. Die Entscheidung über die Abwahl einzelner Aufsichtsratsmitglieder z.B. auf Basis von § 103 Abs. 1 AktG ist immer möglich - erfordert aber eine Mehrheit von 75%.

Ich hoffe, dass ich hier auf einem extrem schwierigen Terrain einen etwas sicheren Pfad bauen konnte.

Welche Dramaturgie oder welche Szenarien ergeben sich daraus nun für die JHV? Was wäre der "sichere Pfad"? Müssen wir tatsächlich eine Dreiviertelmehrheit zusammenbekommen, um den kompletten AR in die Wüste schicken und dann ein paar Wochen später die Liste Merk wählen zu können? Oder könnten wir die eigentlichen Übeltäter mit einfacher Mehrheit abwählen und dann die beiden Nachrücker (so Rotberg überhaupt annimmt) mit Entschuldigung und 75%-Votum "abfrühstücken"? Oder heißt es entweder die Nachrücker nicht entlasten oder alle mit 75% bei Einzelwahl? Ich verstehe es einfach nicht, Sorry!

Wie positionieren sich denn die (potenziellen) Nachrücker? Kann man sie dazu bewegen, von sich aus zurückzutreten bzw. gar nicht erst nachzurücken? Ganz einfach, um nicht im Weg zu stehen?

Meiner Meinung nach muss man das im Vorfeld hinter den Kulissen klären. Wir dummen Bauern werden das vor Ort nämlich nicht raffen - das ist wieder so ein Ding, an dem sich die Satzungs- und GO-Heinis mit Anträgen und Gegenanträgen austoben werden. Fritz bewahre (Walter nicht Fuchs)! oops Es muss ein Weg gefunden werden, dass wir auf einer AOMV spätestens einen Monat nach der JHV die Liste Merk wählen können!

EDIT: Der dbb-Artikel beantwortet diese Fragen nicht, da er die von Berti ins Spiel gebrachte gesetzliche Grundlage zur Abwahl mit 75% nicht einbezieht.
Dieser Beitrag wurde zuletzt von Newtrial am 03.10.2019 um 13:22 Uhr bearbeitet
Zitat von Newtrial
Was wäre der "sichere Pfad"? Müssen wir tatsächlich eine Dreiviertelmehrheit zusammenbekommen, um den kompletten AR in die Wüste schicken und dann ein paar Wochen später die Liste Merk wählen zu können? Oder könnten wir die eigentlichen Übeltäter mit einfacher Mehrheit abwählen und dann die beiden Nachrücker (so Rotberg überhaupt annimmt) mit Entschuldigung und 75%-Votum "abfrühstücken"? Oder heißt es entweder die Nachrücker nicht entlasten oder alle mit 75% bei Einzelwahl? Ich verstehe es einfach nicht, Sorry!



Dieser Punkt löst immer wieder Verwirrung aus. Einfach deshalb weil es ein kompliziertes Terrain ist. Also, Banf, Grotepaß und auch Otter, müssen aus dem amtierenden AR entlastet werden. Wird Ihnen die Entlastung verweigert, können sie mit einfacher Mehrheit abgewählt werden.

Fuchs und ggf. Rotberg (falls der noch nachrückt) stehen nicht zur Entlastung an, weil der Entlastungszeitraum dem abgelaufenen Geschäftsjahr entspricht und zu diesem Zeitpunkt Fuchs und/oder Rotberg noch gar nicht im Amt waren.

Dass sie nicht zur Entlastung anstehen, bedeutet jedoch nicht, dass sie nicht abgewählt werden könnten. Das geht laut Satzung (Artikel 13/9) auf Basis von § 103 Abs. 1 AktG - aber nicht mit einfacher Mehrheit, weil die Herabsetzung der Hürde die vorherige Nichtentlastung erfordert, die aber in diesem Fall nicht möglich ist. Stattdessen ist in diesen beiden Fällen die Abwahl nur mit einer Mehrheit von 75% möglich.

Ich persönlich gehe jedoch davon aus, dass es gar nicht so weit käme. Würden Banf und Grotepaß jeweils nicht entlastet und anschließend abgewählt, werden die anderen den Weg frei machen. Aber das ist selbstverständlich nur Spekulation.

Klarer jetzt?


Gruß Berti

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Bertikoks - Transfermarkt since 2003. Originalmitgliedsnummer 1686. Keine anonyme Kritik: FCK MGLD 2151
@Bertikoks - Ja, klarer jetzt! Danke!
Zitat von Bertikoks
Zitat von Newtrial

Was wäre der "sichere Pfad"? Müssen wir tatsächlich eine Dreiviertelmehrheit zusammenbekommen, um den kompletten AR in die Wüste schicken und dann ein paar Wochen später die Liste Merk wählen zu können? Oder könnten wir die eigentlichen Übeltäter mit einfacher Mehrheit abwählen und dann die beiden Nachrücker (so Rotberg überhaupt annimmt) mit Entschuldigung und 75%-Votum "abfrühstücken"? Oder heißt es entweder die Nachrücker nicht entlasten oder alle mit 75% bei Einzelwahl? Ich verstehe es einfach nicht, Sorry!



Dieser Punkt löst immer wieder Verwirrung aus. Einfach deshalb weil es ein kompliziertes Terrain ist. Also, Banf, Grotepaß und auch Otter, müssen aus dem amtierenden AR entlastet werden. Wird Ihnen die Entlastung verweigert, können sie mit einfacher Mehrheit abgewählt werden.

Fuchs und ggf. Rotberg (falls der noch nachrückt) stehen nicht zur Entlastung an, weil der Entlastungszeitraum dem abgelaufenen Geschäftsjahr entspricht und zu diesem Zeitpunkt Fuchs und/oder Rotberg noch gar nicht im Amt waren.

Dass sie nicht zur Entlastung anstehen, bedeutet jedoch nicht, dass sie nicht abgewählt werden könnten. Das geht laut Satzung (Artikel 13/9) auf Basis von § 103 Abs. 1 AktG - aber nicht mit einfacher Mehrheit, weil die Herabsetzung der Hürde die vorherige Nichtentlastung erfordert, die aber in diesem Fall nicht möglich ist. Stattdessen ist in diesen beiden Fällen die Abwahl nur mit einer Mehrheit von 75% möglich.

Ich persönlich gehe jedoch davon aus, dass es gar nicht so weit käme. Würden Banf und Grotepaß jeweils nicht entlastet und anschließend abgewählt, werden die anderen den Weg frei machen. Aber das ist selbstverständlich nur Spekulation.

Klarer jetzt?


Gruß Berti


Ich denke auch das Fuchs dann zurücktreten würde, um den Weg für den Neuanfang frei zu machen. Otter kann ich nicht einschätzen.
Bei Rotberg glaub ich, das er nicht antreten möchte, eben um diesem ganzen Szenario zu entgehen/nicht im Weg zu stehen.
Hätte Fuchs noch ein paar Tage gewartet und von der Gruppe Merk gewusst, wäre er wohl auch nicht angetreten.
Aber Fuchs so zu sagen als "Aufpasser" bis zur JHV ist wohl nicht ganz unwichtig Zwinkernd
Die Zusammenfassung bei DBB und die Ergänzung von @Bertikoks ergeben für mich ein recht stimmiges, wenn auch komplexes Bild. Allerdings würde ich bei DBB einem Punkt widersprechen:

Dort wird geschrieben, dass bei einem Fallen der Zahl unter fünf Personen (etwa wenn Rotberg nicht annimmt) zu einer Nachwahl 2020 kommen müsste. Man kann die Satzung aber auch so lesen, dass es bei der "nächsten" MV zu einer Nachwahl kommen soll, das wäre dann die jetzige und nicht die 2020.

Zudem würde ich zu @Bertikoks Vorschlag noch hinzufügen wollen, dass eine solche Abwahl natürlich einen entsprechenden ANTRAG voraussetzt. Ob ein solcher Antrag gestellt wird, wird also interessant zu beobachten sein.

Was ich nicht verstehe ist, wieso die Frage der Nichtentlastung und ihre Folgen schon wieder Anwälte beschäftigt. Die Regelungen der Satzung erscheinen mir hier klar (wenn auch unnötig komplex aufgebaut).
Zitat von BenMic

Dort wird geschrieben, dass bei einem Fallen der Zahl unter fünf Personen (etwa wenn Rotberg nicht annimmt) zu einer Nachwahl 2020 kommen müsste. Man kann die Satzung aber auch so lesen, dass es bei der "nächsten" MV zu einer Nachwahl kommen soll, das wäre dann die jetzige und nicht die 2020.


Für die jetzige wäre es zu kurzfristig. Allerdings kann man den Punkt als Top auf einer AOMV anbringen, wenn für eventuelle Satzungsänderungen eine einberufen wird.

Beste Grüße
Lullaby
Zitat von Lullaby
Zitat von BenMic

Dort wird geschrieben, dass bei einem Fallen der Zahl unter fünf Personen (etwa wenn Rotberg nicht annimmt) zu einer Nachwahl 2020 kommen müsste. Man kann die Satzung aber auch so lesen, dass es bei der "nächsten" MV zu einer Nachwahl kommen soll, das wäre dann die jetzige und nicht die 2020.


Für die jetzige wäre es zu kurzfristig. Allerdings kann man den Punkt als Top auf einer AOMV anbringen, wenn für eventuelle Satzungsänderungen eine einberufen wird.

Beste Grüße
Lullaby


Wieso wäre es zu kurzfristig? Die Satzung spricht nicht von einer Mindestankündigungsfrist für die Wiederwahl und auch wenn reguläre Anträge anders aufzunehmen wären, können kurzfristige Punkte stets als Ergänzung zur TO kommen. Oder übersehe ich etwas in der Satzung?
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